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Artikel vom 18.03.2019
Das Meldegesetz des Bundes (BMG) trat am 1. November 2015 in Kraft und löste damit die bisherigen melderechtlichen Regelungen der Länder zum genannten Stichtag ab. In Baden-Württemberg betrifft dies das Meldegesetz sowie die Meldeverordnung in den bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassungen.
Dabei sind folgende wesentliche gesetzliche Änderungen zu beachten:
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers - Wohnungsgeberbestätigung
Wieder eingeführt wird die Verpflichtung des Wohnungsgebers, bei der Anmeldung mitzuwirken. Wohnungsgeber im Sinne des Bundesmeldegesetzes ist, wer einer anderen Person eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt. In der Regel wird dies der Eigentümer als Vermieter der Wohnung oder eine von ihm beauftragte Person oder Verwaltungsgesellschaft sein. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter. Damit sollen Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden.
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat künftig der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen nach Einzug mittels einer Bescheinigung zu bestätigen. Die Frist der Meldepflicht wurde auf zwei Wochen nach Einzug festgelegt. Die meldepflichtige Person hat die Bestätigung des Wohnungsgebers bei der Anmeldung vorzulegen.
Auskünfte aus dem Melderegister
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, muss künftig angegeben werden, dass die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt wird. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.
Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.
Sperrvermerke im Melderegister
Künftig wird für Personen, die in
wohnen, ein bedingter Sperrvermerk von Amts wegen eingetragen. Damit soll speziell für den dort wohnenden Personenkreis gewährleistet werden, dass eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleibt, soweit deren schutzwürdige Interessen dadurch beeinträchtigt würden.
Das bisherige Widerspruchsrecht im Meldegesetz von Baden-Württemberg, über die Unzulässigkeit des automatisierten Abrufs über das Internet, sieht das Bundesmeldegesetz nicht mehr vor.
http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Moderne-Verwaltung/Verwaltungsrecht/Meldewesen/meldewesen_node.html
Die Inhalte werden von der Gemeinde Daisendorf gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen bitte an das Bürgermeisteramt Daisendorf wenden.
Gemeindeverwaltung Daisendorf
Ortsstraße 22
88718 Daisendorf
Fon: 07532 5464
Fax: 07532 47157
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